Diese habe eine dreijährige Lehre als Innendekorationsnäherin absolviert und nach Lehrabschluss ca. drei Jahre in einem Vollzeitpensum als solche gearbeitet. 1992 habe sie zufolge der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Von 2005 bis 2015 habe sie dann bei der Firma I. in einem Arbeitspensum von ca. 10 % gearbeitet. Damit hätten die Parteien seit 2005 eine Zuverdienstehe gelebt. Die Voraussetzung der vollständigen Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit der Beklagten während der Ehe zugunsten von Haushaltführung und Kindererziehung sei nicht erfüllt.