Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege eine lebensprägende Ehe vor, wenn die Ansprecherin aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der Ehegatten in einer langjährigen Ehe zugunsten der Haushaltführung und Kindererziehung ihre ökonomische Selbständigkeit aufgegeben habe und daher nicht mehr an ihre berufliche Stellung anknüpfen könne. Die Behaup- tungs- und Beweislast für eine lebensprägende Ehe liege bei der Beklagten. Diese habe eine dreijährige Lehre als Innendekorationsnäherin absolviert und nach Lehrabschluss ca. drei Jahre in einem Vollzeitpensum als solche gearbeitet.