5. 5.1. Der Kläger stellt in seiner Anschlussberufung (S. 8 f.) unter Bezugnahme auf BGE 147 III 249 eine lebensprägende Ehe der Parteien in Abrede. Indem die Vorinstanz lediglich die alte Rechtsprechung berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege eine lebensprägende Ehe vor, wenn die Ansprecherin aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der Ehegatten in einer langjährigen Ehe zugunsten der Haushaltführung und Kindererziehung ihre ökonomische Selbständigkeit aufgegeben habe und daher nicht mehr an ihre berufliche Stellung anknüpfen könne.