Rz. 33) und der Steuern der Parteien in der Phase 4 der zurzeit gegebenen Konstellation (C. bewohnt weiterhin die Einliegerwohnung) bei Fr. 600.00 (Kläger) und Fr. 400.00 (Beklagte) (Anschlussberufung S. 13 Rz. 31 [offenbar wurden hier lediglich die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen, Fr. 400.00 beim Kläger und Fr. 600.00 bei der Beklagten vertauscht, vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6.1.4]).