4.2.2. Demgegenüber stellt der Kläger mit seiner Anschlussberufung (S. 8 ff.) im Hauptantrag (neu) einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt unter Hinweis auf die neue, von der Vorinstanz nicht beachtete Rechtsprechung des Bundesgerichts zur lebensprägenden Ehe überhaupt in Abrede (Anschlussberufung S. 8 f., vgl. dazu nachfolgende E. 5). Für den Fall, dass eine lebensprägende Ehe der Parteien mit der Vorinstanz bejaht werde, bestreitet er jedenfalls einen über seine Pensionierung, d.h. seinen Eintritt ins AHV-Alter, andauernden Unterhaltsanspruch der Beklagten (Anschlussberufung S. 10 Rz. 21; dazu nachfolgende E. 6.3).