Die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe dieser (auf die nächsten Fr. 10.00) aufgerundeten Mankos (Fr. 200.00, Fr. 450.00 und Fr. 900.00) wurde bei Einkommen von Fr. 8'441.00 (Phasen 1-3) und Fr. 5'197.00 (Phase 4) einerseits und erweiterten Existenzminima von Fr. 5'652.45 (Phase 1), Fr. 4'785.45 (Phase 2), Fr. 3'780.45 (Phase 3) und Fr. 2'630.45 (Phase 4), je zuzüglich Fr. 625.00, anderseits bejaht.