Unter der Annahme, dass sich für den Eventualfall in allen Phasen die steuerliche Belastung des Klägers um Fr. 100.00 erhöhe und diejenige der Beklagten um den gleichen Betrag verringere, ging die Vorinstanz von erweiterten Existenzminima von Fr. 5'652.45 (Phase 1), Fr. 4'785.45 (Phase 2), Fr. 3'780.45 (Phase 3) und Fr. 2'630.45 (Phase 4) auf Seiten des Klägers und von Fr. 3'248.05 (Phase 1), Fr. 3'498.05 (Phase 2) und Fr. 3'948.05 (Phasen 3 und 4) auf Seiten der Beklagten aus (E. 7.6.1). Unter Berücksichtigung des für die Aufrechterhaltung des letzten ehelichen Lebensstandards nötigen Betrags von Fr. 625.00 ergaben sich folgende Mankos der Beklagten: