4.1.4. Für die Eventualität, dass der Sohn C. aus der Einliegerwohnung ausziehen sollte (Eventualfall), nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die von den Parteien in ihrer Scheidungskonvention (vgl. deren Ziffer 4) getroffene Vereinbarung, wonach ab jenem Zeitpunkt der Kläger als Vermieter der Einliegerwohnung auftrete, ein zusätzliches Einkommen von Fr. 1'000.00 aus Vermietung an; es resultierten Einkommen des Klägers von Fr. 8'441.00 (Phasen 1-3) bzw. Fr. 5'197.00 (Phase 4).