Fr. 4'048.05 + Fr. 625.00 ./. Fr. 4'430.00). Die Vorinstanz sprach der Beklagten für diese beiden Phasen einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.00 zu, zumal die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung eines solchen bei Einkommen von Fr. 7'441.00 (Phase 3) bzw. Fr. 4'197.00 (Phase 4) einerseits und einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 3'680.45 (Phase 3) bzw. Fr. 2'530.45 (Phase 4) je zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 625.00 anderseits gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 7.4, 7.5 und 7.6.1).