In den ersten zwei Phasen überstiegen die Einnahmen der Beklagten von Fr. 4'430.00 deren familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'348.05 bzw. Fr. 3'598.05 zuzüglich des zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung notwendigen Betrags von Fr. 625.00, weshalb die Vorinstanz der Beklagten keinen Unterhalt zusprach. Für die Phasen 3 und 4 resultierte dagegen ein Manko von Fr. 243.05 (= Fr. 4'048.05 + Fr. 625.00 ./. Fr. 4'430.00).