gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung der dem Kläger gehörenden, aber von der Beklagten bewohnten ehemaligen ehelichen Wohnung lebt und gemäss Parteivereinbarung der Beklagten dafür Fr. 750.00 Mietzins bezahlt (jeweilige Veränderungen gegenüber vorheriger Phase durch Kursivschrift markiert): Einkünfte erweitertes Existenzminimum Kläger Phasen 1 – 3: Phase 1: Fr. 7'441.00 Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'300.00 - 20 -