Phase 3 von 1. September 2024 bis 1. März 2032 [recte 29. Februar 2032, weil der am 16. Februar 1967 geborene Beklagte voraussichtlich ab 1. März 2032 rentenberechtigt sein wird, vgl. Art. 21 AHVG], Phase 4 von 1. März 2032 bis 1. März 2034 [recte bis 28. Februar 2034, weil die am 24. Februar 1970 geborene Beklagte voraussichtlich ab 1. März 2034 rentenberechtigt sein wird]) folgende Einkünfte und um einen Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag und die Steuern sowie auf Seiten des Klägers auch um die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für E. und F. erweiterte Existenzminima der Parteien, und zwar zunächst für die gegenwärtig gegebene Situation, dass der