4.1.2. Den zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung (2015) massgeblichen Überschussanteil ermittelte die Vorinstanz bei rund Fr. 540.00, d.h. einem Drittel von Fr. 1'608.00 (= Fr. 9'113.00 [Nettojahreseinkommen der Familie gemäss Steuererklärung 2015 von Fr. 109'358.00 : 12] ./. Fr. 7'151.00 [um Steuern und einen 20 %-Zuschlag auf den SchKG- Grundbeträgen erweitertes Existenzminimum der Parteien und der drei Kinder D., E. und F.] ./. Fr. 354.00 [Einzahlung in Säule 3a von Fr. 4'250.00 : 12]). Unter Hinweis darauf, dass der Kläger den Überschuss-anteil auf Fr. 625.00 beziffert habe, übernahm sie den letzteren Betrag (angefochtener Entscheid E. 7.2.5).