3.2.2. Betreffend die Eigenversorgungskapazität wurde die sogenannte "45er-Re- gel" "formell" aufgegeben, nach der es nach lebensprägender Ehe (mit oder ohne Kinder) dem Ehegatten, der im Trennungszeitpunkt das 45. Altersjahr zurückgelegt und bis dahin vollständig ausserhalb des Erwerbsleben gestanden hatte, nicht mehr zugemutet wurde, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Nunmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ansprecherehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. auszudehnen (BGE 147 III 308).