163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist. Inwiefern die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung einer lebensprägenden Ehe bei mindestens zehnjähriger Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern heute noch zeitgemäss sei, hat das Bundesgericht offengelassen, aber festgehalten, dass Richtlinien nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls gehandhabt werden dürften (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).