3.2.1. Hinsichtlich der ersten Ebene ist die Frage der Lebensprägung in Einzelfall zu prüfen. Die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, ist nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer an- - 18 -