werdenden Einkommensbestandteilen führen, die die Mehrkosten des Getrenntlebens ausgleichen oder übertreffen: Der Unterhaltsgläubiger nimmt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt sie aus (bzw. muss sie aufnehmen oder ausdehnen). Kinder sind nach der Trennung wirtschaftlich selbständig geworden oder werden es während der Dauer der Unterhaltspflicht, sodass Einkommensteile, die bis zu diesem Zeitpunkt zur Bestreitung von deren Unterhalt herangezogen werden mussten, frei werden und zur Deckung der Mehrkosten zur Verfügung stehen.