Bei dieser werden die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (BGE 147 III 293 E. 4.5 betreffend nachehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 E. 6,6 betreffend Kindesunterhalt; dazu, dass im Mankofall dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, vgl. BGE 135 III 66). Nur in "aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen" ist die einstufige Methode (die in BGE 134 - 17 -