In den tieferen Unterhaltsbegehren der Anschlussberufungsantwort ist der Fehler korrigiert, der der Beklagten bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in der Berufung in den Phasen 2-4 (Hauptfall und Eventualfall) unterlaufen ist. Dort wurden zum einen (in den Tabellen) das jeweilige Manko zwischen dem (um den 20 %-Zuschlag erweiterten betreibungsrechtlichen) Existenzminimum und dem eigenen Einkommen und zum andern das jeweilige Manko zwischen dem (in gleichem Umfang erweiterten) Existenzminimum zuzüglich Überschussanteil einerseits und dem eigenen Einkommen anderseits ausgerechnet und dann beide Mankos unzulässigerweise, weil das erstere, klei-