1.3.2. Rechtsmittelanträge können nur unter der Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 ZPO (Klageänderung im Rechtsmittelverfahren) erhöht werden (da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, ist ihre Reduktion dagegen stets zulässig, sie ist als teilweiser Abstand bzw. Rückzug vom bis dahin verlangten Unterhaltsbegehren zu werten). Gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO setzt eine zulässige Klageänderung unter anderem voraus, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Dagegen ist die Verbesserung des Rechtsmittels und damit insbesondere die Korrektur von Rechtsmittelanträgen nach Ablauf der - 15 -