1.2. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist einzig die in Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils geregelte Scheidungsfolge des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) angefochten. Hinsichtlich des Hauptpunkts (Scheidung) sowie der übrigen Scheidungsfolgen ist das vorinstanzliche Urteil zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.3. 1.3.1. Die Beklagte hat in ihrer Anschlussberufungsantwort (S. 13 f.) ihre Rechtsmittelanträge neu formuliert. Der Kläger beantragt in seiner Replik zur Anschlussberufungsantwort, es sei auf die dort gestellten neuen Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.