Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann beide Parteien die für die Berufung und Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 und 312 Abs. 2 ZPO) eingehalten und die ihnen mit Verfügungen vom 24. Juni 2021 bzw. 2. September 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) von je Fr. 3'500.00 innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung nichts entgegen (vgl. immerhin nachfolgende E. 1.3.3.).