Subeventualiter: Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 1. März 2034 (voraussichtliche Pensionierung Beklagte) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."