4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 - 13 - ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 28. Februar 2032 (voraussichtliche Pensionierung Kläger) zu bezahlen.