3. In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers sei der Entscheid OF.2017.76 des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Mai 2021 in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keine Beiträge an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt schulden. 5. (aufzuheben) Eventualiter: 4. 4.1. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, schulden sich die Parteien keine Beiträge an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt.