4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 3.1.2. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 2. August 2021 durch ihre neue Rechtsvertreterin unaufgefordert vernehmen. 3.2. Mit ebenfalls fristgerechter Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 31. August 2021 stellte der Kläger folgende Anträge: " 1. Die Berufung der Beklagten vom 19. Juni 2021 sei abzuweisen. 2. Auf die Eingabe der Beklagten vom 2. August 2021 sei nicht einzutreten.