2. a) Der Kläger ist zu verpflichten, solange der gemeinsame Sohn C. in der Einlegerwohnung […] in Q. wohnt, der Beklagten monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur voraussichtlichen Pensionierung der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Unterhaltsbetrag kann erst beziffert werden, sobald feststeht, wie hoch das zusätzliche Erwerbseinkommen des Klägers aufgrund seiner Wahl zum Prüfungsexperten ist.