neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstandstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 202 mit 100.6 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 6. Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G., wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers ([…]) einen Betrag von Fr. 106'179.30 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten ([…]) bei der H. ([…]) zu überweisen. Das Scheidungsverfahren wurde am 21. November 2017 eingeleitet.