(voraussichtliche Pensionierung Beklagte) zu bezahlen. 5. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4 vorstehend basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Kläger beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: