4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung am […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.), Fr. 450.00 ab 1. September 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) bis 31. August 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) und Fr. 900.00 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 1. März 2034