9. Wiedererwägungsweise (vgl. Verfügung vom 25. Juli 2019) wird ein Parteikostenanteil der Beklagten von Fr. 5'000.00 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. 10. Die Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. 4.1. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus ab 1. September 2024 (voraussichtlicher - 10 - Abschluss Erstausbildung F.) bis zum 1. März 2034 (voraussichtliche Pensionierung Beklagte) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.00 zu bezahlen.