5. Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G., sei nach Rechtskraft anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers ([…]) einen Betrag von Fr. 106‘179.30 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der H. ([…]) zu überweisen. 6. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten bis zum 15. Januar 2020 aus Güterrecht Fr. 35‘000.00 (inkl. Säule 3a-Anteil) zu bezahlen. 7. Die Parteien erklären, dass sie nach Vollzug dieser Teilvereinbarung güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 8. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen.