4. Zur Zeit nimmt die Beklagte Mietzinseinnahmen von Fr. 750.00 inkl. Nebenkosten für die Einliegerwohnung ein. Die Parteien halten fest, dass der Mietzins höher sein wird, wenn die Einliegerwohnung nicht an ein Familienmitglied vermietet wird. Zur Zeit wohnt der Sohn C. in der Einliegerwohnung. Die Beklagte ist damit einverstanden, dass die Mietzinseinnahmen von Fr. 750.00 ihr als Nettoeinkommen angerechnet werden. Kündigt C. die Wohnung, tritt neu der Kläger als Vermieter auf.