[…] 3. Die Parteien stellen fest, dass die Beklagte die vormals eheliche Liegenschaft […] in Q. mietet und einen Mietzins von Fr. 1'200.00 und Nebenkosten von pauschal Fr. 300.00 zahlt. Der „kleine Unterhalt“ gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis Fr. 150.00 geht zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte verzichtet auf eine detaillierte Nebenkostenabrechnung. Im Übrigen ist das Obligationenrecht anwendbar.