Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer Unterhaltsbeitrag = -9- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstandstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 3. Die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. November 2019 wird gestützt auf Art. 279 ff. ZPO i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO in folgenden Punkten gerichtlich genehmigt: