1.4. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter ab 1. Dezember 2019 an den Unterhalt von F. monatlich jeweils im Voraus Fr. 1‘055.00 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Zuzüglich sind allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Vater die Zulagen. Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten. 1.5. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss obergerichtlicher Klausel indexiert.