2.2. Die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Elternrechte und -pflichten vom 12. November 2019 wird gestützt auf Art. 133 ZGB sowie Art. 279 ff. ZPO i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO in folgenden Punkten gerichtlich genehmigt: 1. […] 1.2. F. steht unter der Obhut der Mutter, bei welcher er seinen Hauptwohnsitz hat. 1.3. Die Eltern sind berechtigt, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters laufend unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der schulischen und beruflichen Bedürfnisse und Wünsche von F. zu regeln. Die Eltern halten fest, dass der Vater regelmässig Zeit mit F. verbringt.