" 4. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, sei festzustellen, dass sich die Parteien an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt keine Beiträge schulden. 4.2. Solange der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt folgende monatliche jeweils im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen: