2.12. Nach der Einholung weiterer Beweise (vgl. die Verfügungen vom 8. September 2020 und 12. November 2020 und Eingaben der Parteien vom 11. Oktober 2020 [Beklagte], 10. November 2020 [Kläger], 1. Januar 2021 [Beklagte] und 7. Januar 2021 [Kläger], in denen die Parteien auf die erneute Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten), erstatteten die Parteien mit Eingaben vom 31. Januar 2021 (Beklagte) bzw. 15. Februar 2021 (Kläger) ihre abschliessenden Stellungnahmen. Dabei stellte der Kläger hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts folgende Anträge: