" 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von CHF 471.00 zu bezahlen. Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten." 2.9. Mit Duplik vom 2. Juli 2019 änderte die Beklagte ihr Begehren betreffend Unterhalt wie folgt: