2.7. Mit Klageantwort vom 6. März 2019 änderte die Beklagte ihr mit Eingabe vom 12. Juni 2018 gestelltes Begehren 7 betreffend nachehelichen Unterhalt wie folgt: " 7. Der Kläger habe der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 1'672.00 /Monat zu bezahlen. Nach Erreichen des 16. Altersjahres von F. hat der Kläger der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt CHF 1'922.00 bis zum Erreichen des Rentenalters zu bezahlen. 2.8. Mit Replik vom 11. April 2019 änderte der Kläger sein Begehren 7 wie folgt: