2.6. Mit begründeter Klage vom 8. Februar 2019 änderte der Kläger neben den – im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr interessierenden Begehren Ziffern 5, 6, 9 und 10.2 – das Begehren 7 betreffend nachehelichen Unterhalt wie folgt: " 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von Fr. 780.- zu bezahlen. Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten."