10.2 Die eheliche Liegenschaft Nr. […] Grundbuch Q. sei dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Beklagten sei ein noch zu beziffernder Betrag als Ausgleich zu bezahlen. 10.3 Der Kläger sei zu verpflichten, sämtliche Vermögenswerte (Bankkonti, Wertschriften, Vorsorgeguthaben Säule 3a und 3b, Lebensversicherungen) offen zu legen. 10.4 Die Bezifferung der Ausgleichszahlung aus Güterrecht kann erst vorgenommen werden, wenn alle Vermögenswerte offengelegt worden sind. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."