7. Der Kläger habe der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des Rentenalters CHF 900.00 / Monat sowie an den Vorsorgeunterhalt CHF 125.00 / Monat zu bezahlen. 8. Sämtliche Beiträge in den vorangehenden Ziffern 5.-7. sind zu indexieren. 9. Das während der Ehe erworbene Pensionskassenguthaben des Klägers ist hälftig zu teilen und auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Der Kläger hat alle BVG-Konti offen zu legen. 10. 10.1 Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen.