5.1 Der Kläger ist zu verpflichten, an die gemeinsamen Kinder E. und F. einen Barunterhalt zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: E. CHF 950.00 F. CHF 1'000.00 5.2 An den ausserordentlichen Kosten wie Zahnarztrechnungen, Schullager, Ausbildungskosten, Sprachaufenthalt hat sich der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu beteiligen. 6. -5- Der Kläger habe der Beklagten an den Betreuungsunterhalt CHF 1'080.00 / Monat zu bezahlen.