" 1. Die am 28. Dezember 1994 vor dem Zivilstandesamt Q. geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Die beiden gemeinsamen Kinder E., geb. 19.07.2001 und F., geb. 22.11.2003 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 3. Die beiden gemeinsamen Kinder E. und F. seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Für die beiden Kinder E. und F. sei ein Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren. Der Kläger sei zu verpflichten, das Besuchs- und Ferienrecht wahrzunehmen.