10.4 Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der vorstehenden Bestimmungen zum Güterrecht sowie bei ihrem derzeitigen Besitzstand und bei den auf ihren Namen lautenden Vermögensgegenständen güter-, ehe- und steuerrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Zwischenentscheid vom 19. März 2018 verwarf das Bezirksgericht Laufenburg die von der Beklagten mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. 2.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 stellte die Beklagte aufforderungsgemäss eigene Begehren: