10.2 Die eheliche Liegenschaft Nr. […] Q. gem. Grundbuch-Auszug des Grundbuchamtes Luzern West vom 25. Juli 2017 sei im Alleineigentum des Klägers zu belassen. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils mit den Kindern der Parteien in der ehelichen Liegenschaft bis zum Auszug der Kinder zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.— und mit Übernahme sämtlicher Nebenkosten zu wohnen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel „eheliche Liegenschaft" güterrechtlich ausgleichsweise einen Betrag von Fr. 21'500.— innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.