9. Die während der Ehe geäufneten BVG-Guthaben des Klägers seien per Datum der Einreichung dieser Klage gestützt auf Art. 122 und 123 ZGB je zur Hälfte zu teilen. Demzufolge sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, G. […], anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto ([…]) einen Betrag von Fr. 106'179.30 auszuscheiden und auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto der Beklagten bei einer Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. 10. 10.1 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen: