7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von Fr. 865.- zu bezahlen. Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten. 8. Die Unterhaltsbeiträge gem. Ziff. 5 vorstehend seien praxisgemäss zu indexieren.